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§ 123a HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Erster Abschnitt – Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 123a HmbHG – Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren

Eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der vor dem 1. Januar 2014 eingestellt worden ist, kann außer in den Fällen von § 14 Absatz 6 Nummer 6 auch dann ohne Ausschreibung und ohne Aufstellung eines Berufungsvorschlages auf eine Professur berufen werden, wenn

  1. 1.

    sie oder er seit mindestens fünf Jahren als nebenberufliche Professorin oder nebenberuflicher Professor tätig ist,

  2. 2.

    ihre oder seine Leistungen von einem unabhängigen Ausschuss unter Heranziehung externer Gutachterinnen oder Gutachter positiv bewertet worden ist und

  3. 3.

    die Berufung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Konzeptes erfolgt.

Das Verfahren nach Satz 1 Nummer 2 regelt die Hochschule durch Satzung.