Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 3 – Abwasserabgabe
§ 123 WG – Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit das Abwasserabgabengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen:
- 1.
- 2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
- a)
über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
- b)
- c)
über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
- 3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
- a)
über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85, 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 88 bis 93, § 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Absatz 1, §§ 102 bis 110, § 111 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Absatz 1, 2 und 4,
- b)
über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 5 das Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet, und dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt,
- 4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
- a)
über die Steuererklärungen § 149 Absatz 1, § 152 Absatz 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag 50.000 Euro nicht überschreiten darf, und Absatz 3, § 153 Absatz 1 und 2,
- b)
über die Steuerfestsetzung §§ 155, 156 Absatz 2, § 157 Absatz 1, § 162 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 163 Satz 1 und 3, § 164 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3a mit der Maßgabe, dass an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 sowie des § 101 FGO§ 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 171 Absatz 9 bis 14, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 174 Absatz 1 bis 3, die §§ 175, 176 und 182,
- c)
- 5.
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
- a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219, 222, 224 Absatz 2, §§ 225 bis 232,
- b)
über die Verzinsung und Säumniszuschläge §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 FGO§ 155 Absatz 4 VwGO Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch (§ 68 VwGO) gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
- c)
über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,
- 6.
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
- a)
über die allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3,
- b)
über die Niederschlagung § 261.
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
- 1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde,
- 2.
des Wortes »Steuer«, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort »Abgabe«,
- 3.
des Wortes »Besteuerung« die Wörter »Heranziehung zu Abgaben«,
- 4.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,
- 5.
der Wörter »§ 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes« die Wörter »§ 10 Absatz 2 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes«.