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§ 123 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil XI – Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 SchulG – Musikschulen

(1) Jeder Bezirk unterhält eine Musikschule. Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass Bezirke gemeinsam eine Musikschule unterhalten. Musikschulen sind Bildungs- und Kultureinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene; sie sichern den chancengleichen Zugang zum Musikunterricht und zur Musikkultur für jede Bürgerin und jeden Bürger. Die Musikschulen nehmen Aufgaben der außerschulischen Musikerziehung, der musikalischen Bildung und Kulturarbeit sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung wahr, suchen und fördern Begabungen und ermöglichen vielfältige Zugänge zur musikalischen Betätigung. Sie können eine studienvorbereitende Ausbildung anbieten.

(2) Musikschulen sichern im praktischen und theoretischen Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht die musikalische Grundversorgung durch instrumentale und vokale Angebote und das Musizieren in Ensembles.

(3) Musikschulen halten ein kontinuierliches Unterrichtsangebot in folgenden Bereichen vor:

  1. 1.

    Elementarbereich (Grundstufe),

    1. a)

      musikalische Früherziehung,

    2. b)

      musikalische Grundausbildung,

  2. 2.

    instrumentale und vokale Hauptfächer (Unter-, Mittel- und Oberstufe),

  3. 3.

    Ensemble- und Ergänzungsfächer,

  4. 4.

    musiktheoretische Fächer und

  5. 5.

    studienvorbereitende Ausbildung.

(4) Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebots sind die Musikschulen verpflichtet, geeignete Verfahren der Qualitätssicherung einschließlich regelmäßiger Selbstevaluationen durchzuführen und die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen. Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen vergleichenden Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbericht zur Arbeit der Musikschulen.

(5) Musikschulen werden von musikpädagogischen Fachkräften geleitet, die über Managementfähigkeiten im Kultur- und Bildungsbereich verfügen sollen. Der Unterricht wird grundsätzlich von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung (Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer) erteilt, die einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Ausbildung mit gleichwertigen Fertigkeiten und Erfahrungen nachweisen können.

(6) Die Musikschulen kooperieren mit den allgemein bildenden Schulen und mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen.

(7) Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung wird in grundsätzlichen Angelegenheiten des Berliner Musikschulwesens von einem Musikschulbeirat beraten.

(8) Die für die Musikschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.