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§ 123 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 123 SchulG – Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr

  1. 1.

    die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,

  2. 2.

    die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,

  3. 3.

    an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,

  4. 4.

    die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.