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§ 123 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 123 NSchG – Verhältnis zu kommunalen Körperschaften

(1) 1Die Schulbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Städte arbeiten in Schulangelegenheiten vertrauensvoll zusammen. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über diejenigen Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben. 3Insbesondere unterrichten sie sich gegenseitig über Angelegenheiten

  1. 1.

    der Entwicklung des regionalen Bildungsangebots,

  2. 2.

    der Auswahl eines Standorts einer Schule innerhalb eines Ortes,

  3. 3.

    der Schulbauplanung und -finanzierung,

  4. 4.

    der Bestimmung des Schulbezirks von Schulen,

  5. 5.

    der Schülerbeförderung,

  6. 6.

    der Einführung und Erweiterung von Schulformen sowie der Fortentwicklung des Schulwesens, soweit davon die Schulträgerschaft berührt wird,

  7. 7.

    der Ausstattung von Schulanlagen.

4Bei allen wichtigen Maßnahmen soll der andere Teil so frühzeitig unterrichtet werden, daß er seine Auffassung darlegen kann, bevor über die Maßnahme entschieden wird. 5Jeder Teil kann verlangen, daß die Angelegenheit gemeinsam erörtert wird.

(2) Die in Absatz 1 geregelte Pflicht zur Zusammenarbeit besteht auch zwischen den Schulbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, soweit wichtige Entscheidungen zu treffen sind, die sich aus der Schulträgerschaft ergeben oder diese berühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personalangelegenheiten.