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§ 123 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 123 NKomVG – Rücklagen, Rückstellungen

(1) 1Die Kommune bildet

  1. 1.

    eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und

  2. 2.

    eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

2Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.