§ 123 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 11 – Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf
§ 123 LMG NRW – Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zu widerrufen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen der §§ 13, 14 nicht mehr erfüllt sind,
- 2.
die Bestimmungen der §§ 16 Absatz 3 oder 17 Absatz 3 nicht eingehalten werden oder
- 3.
die Verbreitung oder Weiterverbreitung aus Gründen, die vom Veranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbieter einer Medienplattform zu verantworten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.
(2) § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.