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§ 123 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 11 – Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 123 LMG NRW – Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen der §§ 13, 14 nicht mehr erfüllt sind,

  2. 2.

    die Bestimmungen der §§ 16 Absatz 3 oder 17 Absatz 3 nicht eingehalten werden oder

  3. 3.

    die Verbreitung oder Weiterverbreitung aus Gründen, die vom Veranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbieter einer Medienplattform zu verantworten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.