Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 123 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 LBG – Rechtsstellung (1)

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie dienstlich nicht bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 122 Abs. 3) aus,

  1. 1.
    wenn sein Beamtenverhältnis oder die Zugehörigkeit zur Behörde (§ 122 Abs. 4 Satz 2) oder zur vertretenen Organisation beendet ist,
  2. 2.
    wenn es zu einem Dienstherrn versetzt worden ist, für den dieses Gesetz nicht gilt,
  3. 3.
    wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen es im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Bezüge unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

(3) § 78 findet für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).