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§ 123 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → IV. Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 KSVG – Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Gemeinde sowie ihre Sonder- und Treuhandvermögen rechtmäßig und wirtschaftlich verwaltet werden. Die Betätigung der Gemeinde bei Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird ebenfalls geprüft.

(2) Die Rechtmäßigkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden.

(3) Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Organisation soll in der Regel auf vergleichender Grundlage erfolgen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. 1.

    die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (§ 83) beachtet werden,

  2. 2.

    die personelle Organisation zweckmäßig und die Bewertung der Stellen angemessen ist,

  3. 3.

    Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und in Erfüllung ihrer öffentlichen Zweckbestimmung betrieben werden,

  4. 4.

    der Umfang freiwilliger Leistungen der Leistungsfähigkeit entspricht,

  5. 5.

    die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden Anlass für Empfehlungen zur Änderung der künftigen Haushaltswirtschaft geben.

(4) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Landesverwaltungsamt. Dieses kann mit der Wahrnehmung der Prüfungen geeignete Dritte beauftragen. Haben mehrere Prüfungseinrichtungen Prüfungszuständigkeiten, sollen Doppelprüfungen vermieden werden.

(5) Die überörtliche Prüfung ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die zu prüfende Gemeinde hat dem Landesverwaltungsamt und den beauftragten Prüfern alle erbetenen Auskünfte zu geben, Einsicht in Bücher und Belege, Akten und Schriftstücke zu gewähren, sie auf Verlangen zu übersenden sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu unterstützen. Dies gilt entsprechend, wenn die Gemeinde Aufgaben durch Dritte wahrnehmen oder kommunale Mittel von einer sonstigen Stelle verwalten lässt.

(7) Das Landesverwaltungsamt teilt das vorläufige Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts der geprüften Gemeinde mit. Diese hat hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsamt kann auch Schlussbesprechungen durchführen. Das abschließende Prüfungsergebnis wird in Form eines Schlussberichts der Gemeinde, der Kommunalaufsichtsbehörde, der Fachaufsichtsbehörde, sofern ihre Zuständigkeit berührt ist, und dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung mitgeteilt. Sind in eine vergleichende Prüfung mehrere Gemeinden einbezogen, so wird der gemeinsame Schlussbericht allen beteiligten Gemeinden zugeleitet. Ergebnisse von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen können darüber hinaus veröffentlicht werden, wenn die in dem Bericht enthaltenen gemeindebezogenen Angaben allgemein zugänglich sind.

(8) Bei Rechtsverstößen, die sich nach den Prüfungsfeststellungen ergeben, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde.

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts. Sie oder er legt den kompletten Schlussbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vor; für die Beratung des Schlussberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss gilt § 101 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.