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§ 123 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 HeilBerG – Tätigkeit auf Antrag, Antragsberechtigung

(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Betroffene, der im Land Brandenburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, sofern er keinen hat, sich im Lande aufhält. Das Gleiche gilt, wenn sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt befindet, die im Land Brandenburg liegt.

(3) Außer dem Betroffenen im Sinne des Absatzes 2 sind in den Fällen, in denen eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter, eine Betreuerin oder ein Betreuer, eine andere personensorgeberechtigte Person oder eine Pflegeperson, zu deren Aufgabenbereich die Angelegenheit gehört, vorhanden ist, auch diese Personen antragsberechtigt.

(4) Dem Antrag soll ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.