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§ 123 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

14. Abschnitt – Staatliche Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 123 BerlHG – Staatliche Anerkennung von Hochschulen

(1) Eine Hochschule, die nicht in der Trägerschaft des Landes Berlin steht, bedarf der staatlichen Anerkennung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sich nicht aus den §§ 124 und 124a etwas anderes ergibt.

(2) Die staatliche Anerkennung kann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    in der Einrichtung die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Forschung und Lehre im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers gewährleistet ist,

  2. 2.

    die Einrichtung sinngemäß die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben wahrnimmt,

  3. 3.

    das Studium an den Zielen nach § 21 ausgerichtet ist,

  4. 4.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche oder künstlerische Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,

  5. 5.

    das Studium und die Abschlüsse den in diesem Gesetz insbesondere in § 22 genannten Grundsätzen sowie den anerkannten Qualitätsstandards entsprechen,

  6. 6.

    die Lehraufgaben mindestens zur Hälfte von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule wahrgenommen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen,

  7. 7.

    die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums und an der akademischen Selbstverwaltung in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze im Rahmen des Zwecks und der wirtschaftlichen Interessen des Trägers mitwirken können,

  8. 8.

    die wirtschaftliche Stellung der Beschäftigten mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben im Wesentlichen mindestens der vergleichbarer Beschäftigter an staatlichen Hochschulen entspricht.

Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    der Träger der Hochschule eine juristische Person ist, deren Zweck ausschließlich oder ganz überwiegend der Betrieb einer oder mehrerer staatlich anerkannter privater Hochschulen ist,

  2. 2.

    nach den Planungsunterlagen

    1. a)

      die Hochschule ordnungsgemäß entsprechend ihrer Aufgabenstellung betrieben werden kann,

    2. b)

      die Finanzierung der Hochschule sicher gestellt ist,

    3. c)

      die vorhandenen Studierenden bei einer Einstellung des Lehrbetriebs der Hochschule das Studium beenden können,

  3. 3.

    die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitliche demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Die staatliche Anerkennung der Hochschule ist zu befristen und für bestimmte Studiengänge zu erteilen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 dienen. Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität der Hochschule und der Studiengänge sicherstellen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung die gutachterliche Stellungnahme einer sachverständigen Institution einholen, in der das eingereichte Konzept im Hinblick auf die hochschulische Qualität von Lehre, Studium, Forschung oder Kunstausübung, auf zu gewährleistende Maßgaben für die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit, auf hochschulförmige Verfahren und Strukturen sowie auf eine angemessene personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung bewertet wird (Konzeptprüfung). Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann darüber hinaus in regelmäßigen Abständen die gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der Anforderungen des Satzes 4 überprüft wird (institutionelle Akkreditierung). Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in einer Rechtsverordnung.

(4) Nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, Hochschulstudiengänge durchzuführen sowie Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade zu verleihen. Sie darf entsprechend ihrer staatlichen Anerkennung die Bezeichnung "Universität", "Hochschule für angewandte Wissenschaften", "Kunsthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung führen; eine als Hochschule für angewandte Wissenschaften anerkannte Hochschule kann auch die Bezeichnung "Fachhochschule" führen. Staatlich anerkannte Hochschulen weisen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die bestehende staatliche Anerkennung nach dem Recht des Landes Berlin hin. Abschlüsse staatlich anerkannter Hochschulen sind denen gleichwertig, die an staatlichen Hochschulen verliehen werden. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin.

(5) Die Einrichtung weiterer Studiengänge, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen und die Einrichtung oder Schließung von Zweigstellen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Studiengänge, für die eine berufsrechtliche Anerkennung vorgesehen ist, bedürfen vor ihrer Genehmigung einer Anerkennung durch die für den jeweiligen Beruf zuständige Behörde. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

(6) Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen für ihre wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung auch andere Personalkategorien einrichten als die in § 92 genannten und ihrem auf dieser Grundlage beschäftigten Personal die Führung der entsprechenden Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gestatten. Die Beschäftigung hauptberuflichen Personals bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit dieses Aufgaben wahrnimmt, die an staatlichen Hochschulen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden. Diese Beschäftigten müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach den §§ 100 oder 102a erfüllen. Mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit ist ihnen die Führung des Professorentitels gestattet, soweit die Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. § 103 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte, die nach § 102a eingestellt werden, gilt § 102b Absatz 5 entsprechend. § 101 Absatz 9, § 113 Absatz 1 und die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung.

(7) Die Höhe der Regellehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals darf diejenige des Personals staatlicher Hochschulen des Landes Berlin nicht überschreiten.

(8) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer als Universität staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung auf Antrag das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist und die strukturellen Voraussetzungen für ein den anerkannten Qualitätsstandards entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet sind. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung nach Satz 1 die gutachtliche Stellungnahme einer sachverständigen Institution einholen, in der das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben im Hinblick auf das wissenschaftliche Profil der Hochschule und ihres wissenschaftlichen Personals sowie auf die Wahrung anerkannter Qualitätsstandards in Bezug auf Verfahren und Strukturen bewertet wird (Promotionsrechtsverfahren). Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in einer Rechtsverordnung. Die Verleihung des Promotionsrechts ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität des Promotionsverfahrens sichern sollen, und auf mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Jahre zu befristen. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden.

(9) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 3 Absätze 1 bis 3, 8a, 10 und 11 sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 22 Absatz 2 Nummer 3 und 7 sowie Absätze 3 bis 5, 26, 28 und 29 entsprechend. Studien- und Prüfungsordnungen müssen auch den Anforderungen des § 31 entsprechen. § 101 Absatz 8 gilt entsprechend. Ordnungen nach Satz 3, Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen staatlich anerkannter Hochschulen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(10) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die §§ 10 bis 13 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten entsprechend.

(11) Für Hochschulen anderer Träger öffentlicher Verwaltung gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 bis 5 sowie die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend, soweit keine anderweitigen Regelungen bestehen. Die Genehmigung von Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen nach Absatz 9 Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger. Absatz 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Träger ausgeübt wird.