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§ 123 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Schülerinnen und Schüler

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 123 HSchG – Kreis- und Stadtschülerrat

(1) Die Kreis- und Stadtschülerräte werden von jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Schülerrats der Schulen, einschließlich der Ersatzschulen, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Träger von Schulen mehrerer Schulformen ist, gebildet. Für Stadtschülerräte gilt § 114 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Vertreterinnen und Vertreter und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden entweder vom Schülerrat aus seiner Mitte oder von allen Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt; über das Wahlverfahren beschließt die Schülerschaft mit Mehrheit.

(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte die Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder den Kreis- oder Stadtschulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann zu seiner Beratung bis zu drei Kreis- oder Stadtverbindungslehrkräfte wählen. § 122 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Aufgaben des Kreis- oder Stadtschülerrats gilt § 115 entsprechend.

(4) Den Mitgliedern des Kreis- oder Stadtschülerrats werden die notwendigen Fahrkosten ersetzt.