§ 123 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 7 – Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, Rechnungsprüfungsamt Bremerhaven
§ 123 BremBG – Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, Beamtinnen und Beamte des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven
(1) Für die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven gilt dieses Gesetz, soweit in der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist.