Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 123 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 2 – Ersatzschulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 BbgSchulG – Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann das für Schule zuständige Ministerium auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleihen. Führt eine berufliche Ersatzschule bereits anerkannte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen, kann das für Schule zuständige Ministerium bestimmen, dass künftig genehmigte weitere Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen ohne gesondertes Verfahren anerkannt werden. Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für eine Schulstufe erteilt werden.

(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, beim Erwerb von Abschlüssen und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten, sofern nicht der Schulträger mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums andere Regelungen getroffen hat. Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen der anerkannten Ersatzschulen und die dort erworbenen Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die entsprechender Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sind Sonderregelungen nach Satz 1 zugelassen worden, entscheidet das staatliche Schulamt, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft, am Ende einzelner Jahrgangsstufen erreicht ist. Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des staatlichen Schulamtes oder nach Bestimmung durch das staatliche Schulamt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Lehrkraft den Vorsitz.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen und Verpflichtungen nicht erfüllt werden. § 122 bleibt unberührt.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Anerkennung sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.