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§ 122 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

15. Abschnitt – Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 122 GOLT – Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse

(1) Der Präsident fertigt die Beschlüsse aus.

(2) Beschlossene Gesetze übersendet der Präsident dem Ministerpräsidenten und dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung. Werden vor der Übersendung in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident eine Berichtigung veranlassen. Ist der Gesetzesbeschluss bereits übersandt, macht der Präsident den Ministerpräsidenten auf die Druckfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie vor der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu berichtigen.

(3) Beschlüsse, die nicht Gesetzesbeschlüsse sind, werden den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet.