§ 122 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Neunter Abschnitt – Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
§ 122 UmwG – Eintragung in das Handelsregister
(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.
Zu § 122: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).