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§ 122 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 122 SächsWG – Bußgeldvorschriften
(zu § 103 WHG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Inhalts- und Nebenbestimmung nach § 13 WHG ausübt oder entgegen § 5 Abs. 3 ein Gewässer ohne die erforderliche Gestattung nutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Gestattung zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen einer Anpassungspflicht nach § 7 Benutzungen ausübt oder Anlagen betreibt,

  3. 3.

    den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  4. 4.

    den Duldungspflichten nach § 18 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    Staumarken im Sinne von § 19 ohne Zustimmung entfernt,

  6. 6.

    eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 20 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

  7. 7.

    entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 oder 2 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgesetzte Mindestwasserführung unterschreitet oder einer Anordnung zur Vorlage eines Mindestwassergutachtens nach § 21 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  8. 8.

    entgegen § 34 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 die Durchgängigkeit nicht herstellt oder gewährleistet oder das Eindringen von Fischen nicht verhindert,

  9. 9.

    entgegen § 21 Abs. 5 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt,

  10. 10.

    den Vorschriften des § 22 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,

  11. 11.

    den Vorschriften des § 24 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  12. 12.

    entgegen § 26 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt,

  13. 13.

    entgegen § 41 Abs. 2 die Arbeiten nicht einstellt,

  14. 14.

    entgegen § 45 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,

  15. 15.

    eine der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet oder betreibt oder einer Nebenbestimmung einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 55 Abs. 5 oder 6 die Errichtung oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt,

  16. 16.

    als Bauherr entgegen § 57 Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsBO nicht dafür Sorge trägt, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 SächsBO die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 58 Abs. 2 Satz 1 Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 2 SächsBO den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet,

  17. 17.

    entgegen § 59 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet,

  18. 18.

    entgegen § 72 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG oder § 72 Abs. 1 Satz 2 eine untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt,

  19. 19.

    entgegen § 76 Abs. 3 ein Vorhaben ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchführt,

  20. 20.

    entgegen § 81 unbefugt Handlungen an Deichen vornimmt,

  21. 21.

    der Erklärungspflicht des § 91b Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Wasserentnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet,

  22. 22.

    der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3, der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 3 WHG nicht nachkommt,

  23. 23.

    einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Trinkwasserschutzgebiet nach § 123 zuwiderhandelt,

  24. 24.

    einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder fortgeltenden Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 135 Abs. 1 Nr. 22 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde, für den Vollzug von § 17 Abs. 3 die zuständige Schifffahrts- und Hafenbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG. In den Verordnungen oder Satzungen nach Absatz 1 Nr. 24 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist.