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§ 122 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 SächsDO – Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich der Disziplinarordnung (1)

Die Disziplinarordnung findet entsprechend Anwendung auch auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, die nicht unter § 1 Abs. 1 fallen, solange der Freistaat Sachsen eine Gemeinde, ein Landkreis, eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine an ihre Stelle tretende Versorgungskasse die Versorgungsbezüge trägt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).