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§ 122 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 122 SächsBG – Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf, durch Beendigung des Beamtenverhältnisses, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten aus. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der staatlichen Verwaltung scheiden ferner mit der Beendigung der Zugehörigkeit zur staatlichen Verwaltung aus. Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichtes wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. Sie sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses bis zur Berufung neuer ordentlicher und stellvertretender Mitglieder durch die Staatsregierung weiterzuführen.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.

(3) § 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 67 Abs. 1 finden für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.