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§ 122 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

13. Abschnitt – Laufbahnstudiengänge

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 122 BerlHG – Laufbahnstudiengänge

(1) Interne Studiengänge sind solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe ist den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Dasselbe gilt auch für die Ausbildung von Beamten und Beamtinnen in Laufbahnen des Bundes und anderer Bundesländer.

(2) Die internen Studiengänge sind nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer durchzuführen und abzuschließen. Auf die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen zu den internen Studiengängen findet § 11 entsprechend Anwendung; § 22 Absatz 3 und § 30 Absatz 4 Satz 2 und 3 können in diesen Studiengängen eingeschränkt werden; § 2 Absatz 6 Satz 2 findet auf diese Studiengänge keine Anwendung.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht für interne Studiengänge nimmt abweichend von § 89 Absatz 1 und 2 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde in Berlin wahr, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist.

(4) Studien- und Prüfungsordnungen für interne Studiengänge sowie für andere Studiengänge, die eine Laufbahnbefähigung vermitteln, bedürfen der Bestätigung der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist. Soweit die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Regelungen enthält, die Studiengänge nach Satz 1 betreffen, erfolgt die Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 90 Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist. Die Bestätigung erstreckt sich jeweils auf die Recht- und Zweckmäßigkeit. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) An den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche, die interne Studiengänge anbieten, können Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde und bei einem eingerichteten Laufbahnzweig auch der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit Rederecht zu den Angelegenheiten der internen Studiengänge teilnehmen. Sie sind zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(6) Über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf Stellen, deren Funktionsbeschreibung ausschließlich oder überwiegend Lehrveranstaltungen in internen Studiengängen vorsieht, ist im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde in Berlin zu entscheiden, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist.

(7) Die Lehraufträge für die internen Studiengänge werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde erteilt.

(8) Die jeweils zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung den Hochschulen, an denen Fachbereiche mit internen Studiengängen bestehen, die Durchführung besonderer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als staatliche Angelegenheit übertragen. Absatz 3 gilt entsprechend.