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§ 122 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des Verfahrens

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 122 BRAO – Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens; so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte.

(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Zu § 122: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).