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§ 121 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Siebenter Abschnitt – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 121 NWG – Datenverarbeitung
(zu § 88 WHG)

(1) 1Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach

  1. 1.

    den nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder

  2. 2.

    den Vorschriften der Europäischen Union über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes

eine landesweite Datenbank eingerichtet. 2Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach § 88 Abs. 1 WHG erhobenen Daten an die Landesbehörde. 3Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

(2) Die Wasserbehörden dürfen andere öffentliche Stellen darum ersuchen, ihnen personenbezogene Daten von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die die Betriebsführung oder Eigenschaften ihrer Betriebe betreffen, zu übermitteln, soweit dies für die Überwachung der Pflichten der genannten Personen nach § 100 Abs. 1 WHG erforderlich ist.