§ 121 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 121 NBG – Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten
1Die am 31. März 2009 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) in Laufbahnen nach § 13 übergeleitet. 2Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. März 2009 in einer in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahn befinden, sind in die sich aus Spalte 3 der Überleitungsübersicht ergebende Laufbahn nach § 13 übergeleitet.