Gesetze

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§ 121 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 11 – Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 121 LMG NRW – Vertreter

Ergeben sich gegen einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 4, kann die LfM an Stelle von Maßnahmen nach § 120 verlangen, dass der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.