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§ 121 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 121 HochSchG – Rechtsaufsicht, Finanzhilfe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Hochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 117 Abs. 1 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 und 4 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen. Insoweit ist die Trägerin oder der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium jederzeit zu unterrichten. § 117 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich ferner auf die Durchführung von Prüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden gemäß § 119. Insoweit gelten Satz 3 sowie § 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Das Land gewährt einer Hochschule in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie

  1. 1.

    gemäß § 117 Abs. 1 staatlich anerkannt ist,

  2. 2.

    auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und

  3. 3.

    die Hochschulen des Landes entlastet.

Eine Hochschule in freier Trägerschaft arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage, wenn ihre Trägerin oder ihr Träger mit dem Betrieb der Hochschule keine Erwerbsabsicht verfolgt. Eine Erwerbsabsicht besteht nicht, wenn die Einnahmen der Hochschule einschließlich öffentlicher und privater Zuwendungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Eine Hochschule in freier Trägerschaft entlastet die Hochschulen des Landes, soweit sie Studiengänge anbietet,

  1. a)

    die zu einem Erstabschluss führen und

  2. b)

    die ansonsten mit entsprechender staatlicher Finanzierung an den staatlichen Hochschulen entwickelt werden müssten.

Studiengänge an der Katholischen Hochschule Mainz entlasten die Hochschulen des Landes; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Die Finanzhilfe richtet sich nach einer zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und der Trägerin oder dem Träger der jeweiligen Hochschule in freier Trägerschaft zu treffenden Vereinbarung. Dabei werden insbesondere Kosten für das wissenschaftliche Personal berücksichtigt.