§ 121 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen
§ 121 HmbBG – Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden.