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§ 121 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 HmbBG – Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden.