Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 121 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Schülerinnen und Schüler

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 121 HSchG – Die Schülervertretung

(1) Bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule im Sinne des Art. 56 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Schülervertretung eigenverantwortlich mit.

(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen. Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.

(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden durch die Schülerinnen und Schüler gewählt und können nur durch sie abgewählt werden. Als Schülervertreterin oder Schülervertreter scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder der Schülervertretungen auf Stadt-, Landkreis- und Landesebene führen ihr Amt auch dann fort, wenn sie von Ämtern der niedrigeren Ebenen zurücktreten oder die Wählbarkeit dafür verlieren. Schülervertreterinnen oder Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist oder die zurückgetreten sind, führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Nachwahl fort.

(4) Für die Abstimmung der Organe der Schülervertretung gilt § 102 Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die Kreis- und Stadtschülerräte sind beschlussfähig, wenn gewählte Vertreterinnen und Vertreter von mindestens der Hälfte der Schulen anwesend sind; im Übrigen gilt für die Beschlussfähigkeit der Organe der Schülervertretung § 102 Abs. 5 entsprechend.

(5) Die zur näheren Ausführung des neunten Teils erforderlichen Regelungen, insbesondere zur Wahl der Schülervertretung, ihrer Organisation in der Schule, ihrer verantwortlichen Mitwirkung in der Schule und der Aufsichtsführung bei eigenen Veranstaltungen, werden durch Rechtsverordnung getroffen.