Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 121 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Dritter Titel – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 121 HDO

(1)

Für Polizeivollzugsbeamte bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung, wer die Befugnisse des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde wahrnimmt und regelt den Beschwerdezug. Er kann die Befugnisse der ihm nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit selbst übernehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).