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§ 121 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Aufsicht

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 121 GO – Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinden und für die kreisangehörigen Städte bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner ist die Landrätin oder der Landrat.

(2) Kommunalaufsichtsbehörde für die Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht der Landrätin oder dem Landrat Weisungen erteilen; es kann zur Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner die Landrätin oder den Landrat heranziehen.

(4) Ist in einer von der Landrätin oder dem Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Kreis zugleich als Gemeindeverband unmittelbar beteiligt, so entscheidet an Stelle der Landrätin oder des Landrats das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.