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§ 121 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 5 – Hochschulen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 BremBG – Kanzlerinnen und Kanzler

(1) Die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 120 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Kanzlerinnen und Kanzler können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.