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§ 121 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des Verfahrens

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 121 BRAO – Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

Zu § 121: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).