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§ 121 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Bundespersonalausschuss

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 121 BBG – Rechtsstellung der Mitglieder

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    1Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

  2. 2.

    Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus

    1. a)

      durch Zeitablauf,

    2. b)

      durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,

    3. c)

      durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder

    4. d)

      unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.

Zu § 121: Geändert durch G vom 29. 11. 2018 (BGBl I S. 2232).