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§ 120 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 120 ThürBG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.