§ 120 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Siebenter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Zuschüsse an Ersatzschulen
§ 120 SchulG – Eigenanteil
Die Schulträger haben den Zuschuss des Landes durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Sie können hierzu von den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern einen angemessenen Beitrag verlangen. Die Schulträger von Schulen mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.