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§ 120 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → X. Abschnitt – Zweites Deutsches Fernsehen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 LPersVG – Dienstvereinbarung über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF

Der Personalrat bestimmt im Wege der Dienstvereinbarung mit über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF, soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht. § 76 gilt entsprechend.