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§ 120 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Teil – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 120 LDO – Streit über Auslegung, Tragweite oder Folgen einer Disziplinarentscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der Disziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarsenat die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.

(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.

(3) Der Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer ist auch gegen die Feststellung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen Entscheidungen der Einleitungsbehörde nach § 94 Abs. 3, § 111 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 zulässig.

(4) Für das Verfahren gelten § 20 und § 119 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes entsprechend. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist die Beschwerde nicht zulässig.