§ 120 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Siebter Teil – Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§ 120 KWO – Grundsatz
Die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz können gleichzeitig miteinander und gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen durchgeführt werden. Dies gilt entsprechend für Abstimmungen nach dem Kommunalwahlgesetz und Volksentscheide. Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften.