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§ 120 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 120 HochSchG – Lehrende (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die hauptberuflich Lehrenden an den Hochschulen in freier Trägerschaft bedürfen der Lehrerlaubnis des fachlich zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn die Lehrenden nicht die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden; § 117 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums hauptberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule und für den anschließenden Ruhestand die Führung einer Berufsbezeichnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Amtsbezeichnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen des Landes mit dem Zusatz "im Privatdienst" oder dem Zusatz "an ... (Bezeichnung der Hochschule in freier Trägerschaft)" gestatten. Bei Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft kann der Zusatz "im Kirchendienst" gewählt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Führung der Berufsbezeichnung auch über die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule hinaus gestattet werden.

(3) Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrern, denen nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen die Führung der Bezeichnung "Professorin an der Fachhochschule" oder "Professor an der Fachhochschule" mit dem Zusatz "im Privatdienst" oder "im Kirchendienst" gestattet worden ist, sind berechtigt, für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu der Fachhochschule, in deren Dienst sie stehen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" mit dem gestatteten Zusatz oder dem Zusatz "an ... (Bezeichnung der Hochschule in freier Trägerschaft)" zu führen.

(4) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; Absatz 1 Satz 2 und § 62 gelten entsprechend.

(5) Für Habilitierte gilt § 61 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 61 Abs. 2a entsprechend. Der Träger kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie herausragenden Künstlerinnen und Künstlern mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" gestatten. § 61 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.