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§ 120 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Erster Abschnitt – Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 HmbHG – Fortbestehende Rechtsverhältnisse

(1) Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 1979 an einer Hochschule tätig waren und nicht in ein anderes Amt übergeleitet oder übernommen werden, verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

(2) Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die am 14. Mai 2003 an einer Hochschule tätig waren, verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.

(3) Beschäftigte, die bis zum 1. Mai 2010 als Lehrkräfte für besondere Aufgaben tätig waren, werden nunmehr als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Sie verbleiben in ihren bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen.

(4) § 29 Absatz 3 Nummer 2 gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der HafenCity Universität Hamburg, deren Beschäftigungsverhältnisse am 1. Mai 2010 bereits bestanden, entsprechend. Dies gilt auch für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 3.