§ 120 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – Eltern → Vierter Abschnitt – Landeselternbeirat
§ 120 HSchG – Auskunfts- und Vorschlagsrecht
(1) Das Kultusministerium erteilt dem Landeselternbeirat auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind.
(2) Der Landeselternbeirat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens.