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§ 120 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Vierter Abschnitt – Landeselternbeirat

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 120 HSchG – Auskunfts- und Vorschlagsrecht

(1) Das Kultusministerium erteilt dem Landeselternbeirat auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind.

(2) Der Landeselternbeirat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens.