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§ 120 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 15 – Allgemeine Übergangsvorschriften

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 120 HSG LSA – Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt

(1) 1Das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt gilt mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht für Berufungen von Professoren und Professorinnen. 2Auf Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen findet es nur Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 3Die Ausstellung von Prüfungszeugnissen, die Verleihung von Hochschulgraden, die Verleihung von Doktorgraden, die Verleihung des Grades "doctor habilitatus" einschließlich der Zuerkennung der Lehrbefugnis, die Entziehung oder der Widerruf verliehener Hochschulgrade sowie die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" dürfen nicht in elektronischer Form erfolgen.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.

(3) Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung nach § 27 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 10 an einer Hochschule erwerben wollen, für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.