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§ 120 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechzehnter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 120 HG 2004 – Überleitung des wissenschaftlichen Personals (1)

(1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach dem Universitätsgesetz oder dem Fachhochschulgesetz jeweils in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Mitgliedschaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an Fachhochschulen das einer solchen Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit selbstständig aus.

(2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Universitätsgesetzes in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 62 Abs. 1 ist anwendbar.

(3) Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden, der gemäß § 55 Abs. 2 zu vergüten ist.

(4) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt. Auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) weiterhin Anwendung.

(5) Absatz 4 gilt nicht für beamtete wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, die seit dem 23. Februar 2002 ernannt worden sind und denen im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur durch den Fachbereichsrat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in. Forschung und Lehre übertragen worden ist. Sie sind als Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Beamtenverhältnis auf Zeit einen Monat nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform übergeleitet, wenn sie der Überleitung nicht zuvor gegenüber dem Dienstvorgesetzten widersprochen haben. Der Widerspruch ist unwiderruflich. Im Falle der Überleitung nach Satz 2 wird die Zeit, die die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Aufgaben in Lehre und Forschung selbstständig wahrgenommen haben, auf die Dauer des Beamtenverhältnisses gemäß § 49b Abs. 1 angerechnet.

(6) Befristete Angestelltenverhältnisse, die seit dem 23. Februar 2002 und die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur begründet worden sind, werden binnen eines Monats mit dem Einverständnis der Angestellten oder des Angestellten so umgestellt, dass sie die dienstrechtliche Stellung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors erhalten. Im Falle der Umstellung des Angestelltenverhältnisses nach Satz 1 wird die Zeit, die diese Angestellten im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur beschäftigt waren, auf die Dauer des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 49b Abs. 2 Hochschulgesetz angerechnet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).