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§ 120 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 2 – Ersatzschulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 BbgSchulG – Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die auf Grund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen.

(2) Einer Schulleiterin oder einem Schulleiter einer Ersatzschule soll durch das staatliche Schulamt die Möglichkeit eingeräumt werden, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen, soweit es sich um Fragen handelt, die auch die Ersatzschulen betreffen.