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§ 11b LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Landkreise → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger des Landkreises

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 11b LKO – Anregungen und Beschwerden

Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises an den Kreistag zu wenden. Soweit der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Kreistag ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einen Ausschuss bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.