Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11a SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 11a SchulG LSA – Qualitätssicherung

(1) Die Schulen, die Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung schulischer Arbeit verpflichtet. Diese erstreckt sich auf die Organisation und die gesamte Bildungs- und Erziehungstätigkeit der Schule. Die Qualitätssicherung umfasst insbesondere

  1. 1.

    internationale, nationale, landeszentrale und regionale Schulleistungsuntersuchungen,

  2. 2.

    die Einführung nationaler Bildungsstandards,

  3. 3.

    die externe Evaluation; dazu gehören die Evaluation durch Schulbesuch, die Inspektion, zentrale Leistungserhebungen und Schulbefragungen,

  4. 4.

    die interne Evaluation,

  5. 5.

    die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten.

Die Hochschulen unterstützen die Qualitätssicherung.

(2) Dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt obliegen bei der externen Evaluation die Evaluation durch Schulbesuch, die Inspektion und die Schulbefragungen. Die zentralen Leistungserhebungen werden vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde durchgeführt.

(3) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule. Die Schule kann sich der Mitarbeit Dritter bedienen.

(4) Die Kriterien der internen und externen Evaluation sind aufeinander abzustimmen.

(5) Die oberste Schulbehörde veröffentlicht einmal je Wahlperiode einen Bildungsbericht, in dem, differenziert nach Schulformen und Bildungsgängen, über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen in Sachsen-Anhalt berichtet wird. Die Evaluationsergebnisse sind darin in angemessener Weise darzustellen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend. Schulen in freier Trägerschaft können auch Dritte mit der Durchführung einer externen Evaluation beauftragen. Dies ist dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt anzuzeigen.