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§ 11a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 11a KWO – Eintragung nicht gemeldeter Wahlberechtigter

(1) Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, können ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung beantragen.

(2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 62. Tage vor der Wahl die von der Meldepflicht befreiten und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldeten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 1 auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so erfolgt die Aufforderung, die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen, für alle Wahlen durch den Landrat in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die Aufforderung, die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen, für diese Wahlen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform.

(3) Der Antrag soll nach dem Muster der Anlage 1a gestellt werden. Mit dem Antrag ist an Eides statt zu versichern:

  1. 1.

    die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,

  2. 2.

    seit wann der Antragsteller in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat.

Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann auch durch die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erbracht werden. In Zweifelsfällen kann die Gemeindeverwaltung die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes verlangen.