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§ 11a HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 11a HmbKiStG – Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

(1) Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, haben Kirchensteuerabzugsverpflichtete, für die ein Finanzamt in Hamburg für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, bei den Gläubigern der Kapitalerträge, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem in Hamburg geltenden Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen. Die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer sind anzuwenden.

(2) Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten dürfen die für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag relevanten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verarbeiten. Der Kirchensteuerpflichtige kann der elektronischen Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an den zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichteten nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes widersprechen (Sperrvermerk). Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk des Kirchensteuerpflichtigen abgerufen worden ist, den Wohnsitzfinanzämtern, wer den Sperrvermerk abgerufen hat.

(3) Die Abführung der Kirchensteuerbeträge erfolgt getrennt nach den steuerberechtigten Körperschaften. Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind an diese weiterzuleiten.

(4) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sowie über die Haftung des Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Gläubigers der Kapitalerträge gelten entsprechend.

(5) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem Steuersatz der steuerberechtigten Körperschaft auch für Gläubiger von Kapitalerträgen anzuordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, wenn sie

  1. a)

    Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten, für den ein Finanzamt in Hamburg für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, beziehen,

  2. b)

    einer steuerberechtigten Körperschaft angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt und die die Verwaltung der Kirchensteuern auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat und

  3. c)

    nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet sind, Kirchensteuern zu zahlen.

Die Rechtsverordnung ergeht nur auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft.