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§ 11a 2. DV-BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Bundesrecht

II. – Die gesetzlichen Ansprüche → 2. – Rente

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11a 2. DV-BEG – Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr

(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.

(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.