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§ 11 WiStrG
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WiStrG
Gliederungs-Nr.: 453-11
Normtyp: Gesetz

§ 11 WiStrG – Verfahren

(1) 1Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2Für das selbstständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) 1Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. 2Im selbstständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.

Zu § 11: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).