Gesetze

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§ 11 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen

Titel: Werkstättenverordnung (WVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WVO
Gliederungs-Nr.: 871-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 WVO – Fortbildung

Die Werkstatt hat dem Fachpersonal nach den §§ 9 und 10 Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu geben.